Satzung

(Beschluss der Mitgliederversammlung vom 22.03.2015)

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Schützengesellschaft Almenrausch Berglern

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
Er ist Mitglied des Bayerischen Sportschützenbundes e. V. und erkennt dessen Satzung an.
Er ist eingetragener Verein im Sinne des § 21 BGB.
Sitz des Vereins ist in 85459 Berglern, Am Sportplatz 1.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes München VR 110232 vom 05.10.1983 eingetragen.

§ 2

Zweck des Vereins

Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schiessübungen mit Sportwaffen vereinigen und das sportliche Schiessen fördern und pflegen.
Jugendliche sollen an den Schießsport herangeführt und ihre sachgerechte Ausbildung gefördert werden. Die Pflege der Schützentradition ist ein wichtiger Bestandteil.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4

Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist. Die anrechenbare Mitgliedschaft beginnt frühestens mit Vollendung des 8. Lebensjahres.
Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an das Schützenmeisteramt zu richten. Das Aufnahmegesuch eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von dem/den gesetzlichen Vertreter(n)/Sorgerechtsinhaber(n) zu stellen.
Über die Aufnahme entscheidet das Schützenmeisteramt bzw. der Vereinsbeirat.
Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann nicht vor Ablauf eines Jahres erneuert werden.
Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

Erfolgt der Eintritt ab dem 8. Lebensjahr ist zur Teilnahme an Schiessveranstaltungen mit Luftgewehr oder Luftpistole bis zum Erreichen des 12. Lebensjahres eine Sondergenehmigung erforderlich, um am Schiessbetrieb teilnehmen zu können. Bei einem Beitritt mit dem 8. Lebensjahr ist jedoch der Versicherungsschutz gewährleistet und es besteht auch die Möglichkeit, an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss

Austritt

Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Schützenmeisteramt erfolgen. Erfolgt er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.

Ausschluss

Der Ausschluss kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln, grober Verletzung von Sitte und Anstand oder bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins.
Der Ausschluss kann erfolgen, bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Vergehens.
Der Ausschluss muss erfolgen, bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens.
Den Ausschluss spricht der Vereinsbeirat durch Beschluss aus, nachdem der Betroffene 2 Wochen Gelegenheit hatte, sich gegen die Ausschlussvorwürfe in schriftlicher Form gegenüber dem Schützenmeisteramt zu äußern.
Gegen den Ausschließungsbeschluss steht dem Betroffenen die Beschwerde zur nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Beschwerde muss innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des Beschlusses schriftlich dem 1. Schützenmeister zugehen.
Übt der Austretende oder Ausgeschlossene eine Funktion im Verein aus, so erlischt sie mit der Austrittserklärung beziehungsweise mit dem Ausschließungsbeschluss.

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Vereinszweck nach Kräften zu fördern, die Anordnungen der Vereinsorgane, insbesondere im Zusammenhang mit dem Schießbetrieb, zu befolgen, den waffenrechtlichen Bestimmungen mit der erforderlichen Sorgfalt nachzukommen und die beschlossenen Beiträge und Leistungen rechtzeitig zu erbringen.
Sportliches und ehrliches Verhalten bei der Ausübung des Schießsports ist ein wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft.
Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder, nicht aber deren Pflichten.

§ 7

Beiträge der Mitglieder

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird.
Der Verein kann von Neumitgliedern eine Aufnahmegebühr erheben und von den volljährigen Mitgliedern jährlich in angemessenem Umfang Arbeitsleistungen beziehungsweise eine angemessene Ersatzgeldleistung verlangen. Über beide Möglichkeiten entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 8

Verwendung der Vereinsmittel

Alle Einnahmen des Vereins dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus diesen Mitteln.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 9

Wahlrecht, Wahlen, Abstimmungen, Satzungsänderung

Wahlberechtigt, abstimmungsberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder, die am Versammlungstag das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar ist auch ein abwesendes Mitglied, wenn von ihm eine Erklärung über die Annahme einer Wahl vorliegt.

Wahlen und Abstimmungen haben schriftlich zu erfolgen, wenn mindestens 1/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen oder wenn es bei Wahlen mehr Bewerber als zu besetzende Positionen gibt.

Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erreicht im ersten Wahlgang keiner der Bewerber die Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden Bewerbern mit den meisten Stimmen statt.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist ein Abstimmungsgegenstand abgelehnt. Über ihn kann erst in der nächsten Sitzung/ Mitgliederversammlung erneut abgestimmt werden.

Satzungsänderungen bedürfen einer 3/4 - Mehrheit der gültigen Stimmen.

Stimmenthaltungen sind stets als ungültige Stimmen zu werten.

§ 10

Organe des Vereins, Vereinsleitung

Die Organe des Vereins sind:

  1. Das Schützenmeisteramt
  2. Der Vereinsbeirat
  3. Die Mitgliederversammlung

§ 11

Schützenmeisteramt

Das Schützenmeisteramt besteht aus:
1. und 2. Schützenmeister
1. Schatzmeister/Kassier
1. Schriftführer
1. Sportleiter.

Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis, wobei im Innenverhältnis die des 2. Schützenmeisters auf den Fall der Verhinderung des 1. Schützenmeisters beschränkt ist.

Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

Dem Schützenmeisteramt, das vom 1. Schützenmeister zu Sitzungen einzuberufen ist, obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

Es bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

§ 12

Vereinsbeirat

Der Vereinsbeirat besteht aus dem Schützenmeisteramt, den von der Mitgliederversammlung gewählten Beiratsmitgliedern und den von der Schützenjugend gewählten Vertretern.

Die Zahl der Beiräte beträgt sieben, wenn der Verein mehr als 50 Mitglieder hat. Hat er mehr als 100 Mitglieder, erhöht sich die Zahl auf neun. Bei mehr als 150 Mitgliedern sind es elf. Übersteigt die Mitgliederzahl 200 sind 13 Beiräte erforderlich. Der 2. Kassier sowie der 2. Schriftführer und der 2. Sportleiter, dementsprechend auch die Jugendleitung und die Damenleitung, werden grundsätzlich auch das Amt eines Beiratsmitglieds bekleiden.

Er ist zuständig in den von der Satzung zugewiesenen Angelegenheiten und in allen Angelegenheiten, die über die laufenden Geschäfte der Vereinsführung hinausgehen, soweit diese nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

Die Einberufung mit einer Frist von mindestens 1 Woche unter Mitteilung der Tagesordnung sowie die Sitzungsleitung obliegen dem 1. Schützenmeister.

Der Vereinsbeirat ist bei ordnungsgemäßer Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Beiratsmitglieder beschlussfähig.

Die Amtszeit der von der Mitgliederversammlung gewählten Beiratsmitglieder endet mit der des Schützenmeisteramtes.

Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Beiratsmitgliedes wird dessen Aufgabe von einem anderen Beiratsmitglied bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung übernommen. Scheidet der 1. oder 2. Schützenmeister aus, muss in absehbarer Zeit eine Neuwahl stattfinden.

§ 13

Mitgliederversammlung

Sie ist als oberstes Vereinsorgan einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Die Einberufung erfolgt vom Schützenmeisteramt durch schriftliches Anschreiben der Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Ein Anschreiben per Email wird einem schriftlichen Anschreiben gleich gesetzt.
Die Einladung hat mindestens 1 Woche vorher zu erfolgen.

Tagesordnung

Die Tagesordnung erstreckt sich im Allgemeinen auf folgende Punkte:

  1. Begrüßung und Eröffnung der Versammlung
  2. Gedenken der verstorbenen Mitglieder
  3. Genehmigung der Tagesordnung
  4. Jahresberichte
    1. des 1. Schützenmeisters über das abgelaufene Geschäftsjahr
    2. des 1. Schatzmeisters über die Jahresrechnung
    3. des Sportleiters
    4. des Jugendleiters
    5. Bericht der Rechnungsprüfer
  5. Entlastung des Schützenmeisteramtes auf Antrag der Rechnungsprüfer durch die Mitgliederversammlung
  6. Nach Ablauf der Wahlperiode Neuwahlen
    1. Mitglieder des Schützenmeisteramtes
    2. Mitglieder des Vereinsbeirates
    3. Rechnungsprüfer
  7. Festlegung des Jahresbeitrages
  8. Satzungsänderungen
  9. Verschiedenes

Anträge

Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Schützenmeister eingereicht wurden; spätere nur, wenn 1/4 der Anwesenden das verlangt.
Die ordentliche Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftführung des Schützenmeisteramtes richten und über die Beschwerden eines Mitgliedes gegen einen Ausschließungsbeschluss.

Beschlussfähigkeit

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder wahl- und beschlussfähig.

Rechnungsprüfer

Als Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung zwei Mitglieder auf die Dauer von 2 Jahren. Sie haben die Kassenführung und die Jahresrechnung auf Grund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber Bericht zu erstatten.

Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu einzuberufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind bzw. die Vereinsinteressen es erfordern oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes beim Schützenmeisteramt das Verlangen stellt.

§ 14

Protokoll

Über Sitzungen des Schützenmeisteramtes, des Vereinsbeirates und die Mitgliederversammlung ist Protokoll zu führen.

Die Protokollführung obliegt dem Schriftführer oder dem vom Sitzungsleiter beauftragten Mitglied.

Protokolle sind von Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen und vom Schriftführer gesammelt aufzubewahren.

Die Protokolle der Sitzungen werden an das Schützenmeisteramt und den Vereinsbeirat zeitnah verteilt. Damit soll gewährleistet werden, dass alle Verantwortlichen über alle wichtigen Entscheidungen informiert sind.

§ 15

Ehrungen

Der Verein ehrt Personen, die sich um den Verein und dessen Belange besonders verdient gemacht haben. Die Richtlinien der Ehrungen sind der Ehrungsordnung zu entnehmen.

§ 16

Schützenjugend

Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch das Schützenmeisteramt zu bestätigen. Die Schützenjugend erhält jährlich einen vom Vereinsbeirat festgelegten Betrag, den sie selbstständig verwaltet.

§ 17

Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch verbleibt, der Gemeinde am Sitz des Vereins übergeben, die es für gleiche sportliche Zwecke wieder zu verwenden hat.