Jugendordnung
Ordnung der Schützenjugend der
Schützengesellschaft Almenrausch Berglern
Gemäß § 16 der Vereinssatzung gibt sich die Schützenjugend des Vereins nachstehende Ordnung.
Diese Ordnung ist von der Vereinsjugendversammlung am 13.01.2012 beschlossen worden.
Sie ist bestätigt durch den Beschluss des Mitgliederversammlung vom 31.03.2012.
§ 1
Mitgliedschaft
Zur Schützenjugend gehören die Mitglieder des Vereins bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 27. Lebensjahr vollendet haben.
§ 2
Zweck
Zweck der Vereinigung ist die Förderung der gemeinsamen und überfachlichen Aufgaben der Jugend, der Jugenderziehung, Jugendpflege und Jugendhilfe.
Die Schützenjugend will
- Durch die Jugendarbeit jungen Menschen ermöglichen, in zeitgemäßen Gemeinschaften Sport zu treiben.
- Zur Persönlichkeitsbildung beizutragen, Befähigungen zum sozialen verhalten fördern, das gesellschaftliche Engagement Sporttreibender Jugendlicher anregen und in ihnen durch Begegnungen und Wettkämpfe mit ausländischen Gruppen Bereitschaft zu internationaler Verständigungen wecken.
- In Zusammenarbeit mit Sportverbänden und Institutionen die Formen sportlicher Jugendarbeit weiterentwickeln, die Jugendarbeit im BSSB unterstützen und koordinieren, die gemeinsamen Interessen der Schützenjugend in sportlichen und allgemeinen Jugendfragen vertreten und jugendgesellschaftspolitisch wirken.
Die Schützenjugend bekennt sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung und tritt für Mitbestimmung und Mitverantwortung der Jugend sowie religiöse und weltanschauliche Toleranz ein.
§ 3
Führung und Verwaltung
Die Schützenjugend führt und verwaltet sich selbst nach Maßgabe der Vereinssatzung und dieser Jugendordnung.
Die erforderlichen Mittel werden ihr im Rahmen des Haushaltsplanes des Vereins zur Verfügung gestellt. Sie entscheiden über deren Verwendung eigenständig, jedoch unter Beachtung der Vereinsatzung und dieser Jugendordnung. Das Schützenmeisteramt mit Beirat ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es muss Beschlüsse, die gegen Satzung oder deren Sinn und Zweck verstoßen oder ihnen widersprechen, beanstanden und sie zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet das Schützenmeisteramt entgültig.
§ 4
Organe und deren Beschlussfähigkeit
Die Organe der Schützenjugend sind
- Die Vereinsjugendversammlung
- Die Vereinsjugendleitung
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu führen. Der 1. Jugendleiter bestimmt vor jeder Sitzung den Protokollführer.
§ 5
Vereinsjugendversammlung
Die ordentliche Vereinsjugendversammlung findet jährlich statt. Sie wird vom Vereinsjugendleiter einberufen und geleitet.
Außerordentliche Vereinsjugendversammlungen kann der Vereinsjugendleiter jederzeit einberufen. Er muss sie einberufen, wenn ein Drittel der Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt. Die Vereinsjugendversammlung setzt sich aus der Schützenjugend des Vereins und den Mitgliedern der Vereinsjugendleitung zusammen.
Stimmberechtigt ist die Vereinsjugend und jedes Mitglied der Vereinsjugendleitung mit einer Stimme. Anträge an die Vereinsjugendversammlung müssen mindestens eine Woche vor der Vereinsjugendversammlung schriftlich dem Vereinsjugendleiter vorliegen. Dringlichkeitsanträge können behandelt werden, wenn die Vereinsjugendversammlung mit einfacher Mehrheit die Dringlichkeit erkennt. Anträge auf Änderung der Jugendordnung können nicht als Dringlichkeitsanträge eingebracht werden. Dem Schützenmeisteramt sind alle Anträge und Beschlusse vorzulegen.
Antragsberechtigt sind die Organe des Vereins, die Schützenjugend des Vereins und die Mitglieder der Vereinsjugendleitung.
Die Vereinsjugendversammlung ist vor allem zuständig für die
- Entgegennahme der Jahresberichte der Vereinsjugendleitung
- Entlastung der Vereinsjugendleitung
- Beschlüsse über den Haushalt
- Festlegung der Vereinsjugendleitung
- 1. Vereinsjugendleiter/in
- 2. Vereinsjugendleiter/in
- Wahl der Vereinsjugendsprecher (Vereinsjugendsprecher, -sprecherin müssen zum Zeitpunkt der Wahl Mitglieder nach § 1 dieser Ordnung sein).
- 1. Vereinsjugendsprecher
- 1. Vereinsjugendsprecherin
- Wahl der Delegierten für den nächsten Gaujugendtag (entsprechend der Schützenjugend bis 30 Mitglieder einen Delegierten, für jede weiteren angefangenen 30 Mitglieder je einen weiteren Delegierten). Die delegierten müssen Mitglieder nach § 1 dieser Ordnung sein.
- Annahme und Änderung der Jugendordnung
- Festlegung der Grundsätze der Jugendarbeit und der Arbeitsvorhaben der Schützenjugend im Verein (Richtlinienkompetenz).
- Beschlüsse der Anträge.
Für die Wahl gilt, dass gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen hat.
§ 6
Vereinsjugendleitung
Die Vereinsjugendleitung bilden der 1. und 2. Vereinsjugendleiter, der Vereinsjugendsprecher und die Vereinsjugendsprecherin.
Die Vereinsjugendleiter sollen nicht jünger als 21 Jahre sein. Der 1. und 2. Vereinsjugendleiter/in werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Wahl bzw. die Bestätigung des 1. und 2. Vereinsjugendleiter/in findet bei der Jahresversammlung des Vereins statt.
Die Wahl soll im gleichen Jahr stattfinden, in dem das Schützenmeisteramt gewählt wird. Die Wahl des Vereinsjugendsprechers und der Vereinsjugendsprecherin sollte jährlich stattfinden.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes der Vereinsjugendleitung kann die Vereinsjugend eine kommissarische Bestellung vornehmen, wenn keine Ergänzungswahl stattfindet.
Die Vereinsjugendleitung ist zuständig für alle Angelegenheiten der Schützenjugend im Verein.
Sie erfüllt ihre Aufgabe im Rahmen dieser Ordnung und der Beschlüsse der Vereinsjugendversammlung.
Die Verwaltung der Kasse obliegt dem Vereinskassier, die Verantwortung der Finanzmittel trägt der Jugendleiter/in.
Die Sitzungen der Vereinsjugendleitung finden nach Bedarf statt.
Der 1. und 2. Vereinsjugendleiter/in vertreten die Interessen der Schützenjugend im Verein.
Der 1. Vereinsjugendleiter/in beruft die Sitzungen der Organe ein und leitet sie.