Ehrungsordnung

(Beschluss des Vereinsbeirats vom 08.03.2015)

Die Schützengesellschaft Almenrausch Berglern e. V. erlässt nach § 15 der Satzung eine Ehrungsordnung.
Der Verein ehrt Mitglieder und Personen, die sich um den Verein und dessen Belange verdient gemacht haben.

Der Verein verleiht Ehrungen, deren Richtlinien in dieser Ehrungsordnung geregelt werden:

  1. Auszeichnungen
  2. Ernennungen
  3. Sonstige Ehrungen

§ 1

Auszeichnungen

Der Verein verleiht Auszeichnungen für seine Mitglieder.

(1) Langjährige Mitgliedschaft

Durch die Schaffung von eigenen Auszeichnungen für langjährige Mitgliedschaft verzichtet der Verein auf die Anwendung der Auszeichnungen des BSSB für langjährige Mitgliedschaft.

  1. Die Ehrennadel in Bronze für 25-jährige Mitgliedschaft im Verein
  2. Die Ehrennadel in Silber für 40-jährige Mitgliedschaft im Verein
  3. Die Ehrennadel in Gold für 50-jährige Mitgliedschaft im Verein
Bei der Berechnung der Vereinszugehörigkeit wird das Eintrittsjahr bzw. das Wiedereintrittsjahr als volles Jahr gerechnet und erfolgt ab dem Alter von 8 Jahren.
Die Ehrung erfolgt zusammen mit einer Urkunde.

(2) Ehrennadel Almenrausch

Das "Almenrausch" wird zusammen mit einer Urkunde für sportliche Leistungen verliehen.

Bronze

Das Almenrausch in Bronze wird für 50 Rundenwettkämpfe verliehen.

Silber

Das Almenrausch in Silber wird für 100 Rundenwettkämpfe verliehen.

Gold

Das Almenrausch in Gold wird für 200 Rundenwettkämpfe verliehen.

(3) Urkunden

Urkunden können für weitere sportliche Leistung verliehen werden.

Antrags- und Verleihungsmodus:
Bei Erreichen der vorgegebenen Anzahl von Rundenwettkämpfen ist keine gesonderte Antragstellung notwendig. Die Verleihung von Urkunden und Ehrennadeln für sportliche Leistungen obliegt dem Schützenmeisteramt.

(4) Ehrennadel Almenrausch in Gold mit Kranz

Diese höchste Auszeichnung des Vereins wird für besondere Verdienste um den sportlichen und gesellschaftlichen Aufbau der Schützengesellschaft Almenrausch Berglern e. V. als Abzeichen mit einer Ehrenurkunde verliehen.

Antrags- und Abstimmungsmodus:
Der Vorschlag muss in schriftlicher Form beim Schützenmeisteramt eingereicht werden.
Bei dem schriftlichen Antrag soll erläutert werden, weshalb die Auszeichnung gerechtfertigt ist.
Die Leistungen der bisher Geehrten sollten jedoch in Betracht gezogen werden.
Der Antrag wird im Vereinsbeirat besprochen, bei der nächsten Sitzung wird über den Antrag geheim abgestimmt.
Die Auszeichnung Ehrennadel "Almenrausch in Gold mit Kranz" kann nur durch einen Beschluss mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Vereinsbeiratsmitglieder wirksam werden.

§ 2

Ernennungen

Der Verein verleiht Ernennungen für seine Mitglieder.

(1) Ehrenmitgliedschaft

Die Ehrenmitgliedschaft kann verliehen werden, wenn sich ein Mitglied in überragender Weise für den Verein eingesetzt hat.
Die Leistungen der bisherigen Ehrenmitglieder sollen als Grundlage herangezogen werden. Aufgrung der besonderen Bedeutung der Ehrenmitgliedschaft sollten nur wenige Mitglieder als Ehrenmitglied ernannt sein.
Die Ernennung erfolgt mit einer Ehrenurkunde.

(2) Ehrenschützenmeister/in

Die Ernennung zum Ehrenschützenmeister/in kann erfolgen, wenn das Amt des Schützenmeisters bzw. der Schützenmeisterin eine angemessene Zeit ausgeübt wurde und sich der/die Schützenmeister/in in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht hat.
Die Ernennung erfolgt mit einer Ehrenurkunde.

(3) Antrags- und Abstimmungsmodus

Da es nicht möglich ist, alle Kriterien für die Ernennung bis ins Detail festzuhalten, bleibt es den Schützenmeisteramt mit Vereinsbeirat, aber auch Mitgliedern vorbehalten, Mitglieder zum Ehrenmitglied bzw. ehemalige Schützenmeister zum Ehrenschützenmeister vorzuschlagen. Der Vorschlag muss in schriftlicher Form beim Schützenmeisteramt eingereicht werden. Bei dem Vorschlag soll erläutert werden, weshalb die Ernennung gerechtfertigt ist.
Im Rahmen einer ordentlichen Vorstands- und Vereinsbeiratssitzung wird anhand der Tagesordnung unter Ausschluss des persönlich Betroffenen über den Ehrungsvorschlag beraten. In der nächsten ordentlichen Sitzung wird gemäß Tagesordnung über den Vorschlag geheim abgestimmt.
Die Ernennung kann nur durch einen Beschluss mit 3/4 Mehrheit der anwesenden Vereinsbeiratsmitglieder wirksam werden.

§ 3

Sonstige Ehrungen

Für Mitglieder aber auch für Nichtmitglieder.

(1) Geburtstage

Bei runden Geburtstagen können Mitglieder und Nichtmitglieder mit einem Glückwunsch-Schreiben, in Einzelfällen mit einem Geschenk im Wert eines Jahresbeitrages, bedacht werden. Dies obliegt dem Schützenmeisteramt. Ab einem Alter von 70 Jahren überreicht ein Vereinsvertreter dem Mitglied ein Geschenk zu seinem Geburtstag im Wert eines Jahresbeitrages. Ab diesem Alter werden Mitglieder in Fünfjahres-Schritten zum Geburtstag bedacht.

(2) Hochzeiten

Falls der Verein bei Hochzeiten von Mitgliedern eingeladen wird, erhält das Brautpaar den Almenrausch-Hochzeitsteller und Ehrgeld im Wert von zwei Jahresbeiträgen. Eine Fahnenabordnung wird gestellt, wenn das Brautpaar dies wünscht.

(3) Almenrausch - Ehrenteller, Ehrenkrug

Der Verein ehrt sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder, die sich durch ihren Einsatz um den Verein und dessen Belange verdient gemacht haben, mit den Almenrausch-Ehrenteller bzw. Ehrenkrug.

(4) Antrags- und Abstimmungsmodus

Über sonstige Ehrungen entscheidet das Schützenmeisteramt bzw. der Vereinsbeirat falls gewünscht. Das Schützenmeisteramt informiert jedoch den Vereinsbeirat über die geplanten Ehrungen.

§ 4

Todesfälle

Bei Todesfällen von Vereinsmitgliedern wird am Grab ein Kranz oder Blumengebinde niedergelegt. Anstelle einer Kranz- bzw. Blumengebinde kann auch auf Wunsch des Verstorbenen oder der Angehörigen eine Spende an anerkannt gemeinnützige Einrichtungen erfolgen. Nach Möglichkeit wird eine Fahnenabordnung gestellt. Eine Grabrede ist wünschenswert, diese obliegt dem Schützenmeisteramt.
Bei einem Ehrenmitglied oder Ehrenschützenmeister hält der Schützenmeister oder ein Vertreter eine Grabrede und der Verein stellt eine Fahnenabordnung.

§ 5

Verfahren der Ehrung

Über die Auszeichnungen, Ernennungen und sonstige Ehrungen entscheidet der Vereinsbeirat.
Die Ehrungen sollen in einem angemessenen Rahmen (z.B. Jahresabschluss, Weihnachtsfeier, Mitgliederversammlung) stattfinden. Die Einladung zur Ehrung erfolgt bis zu drei Mal in schriftlicher Form. Sollte der zu Ehrende jedes Mal verhindert sein, erfolgt eine Zustellung per Post oder persönlich.
Ein Anspruch auf die Ehrungen besteht nicht.

§ 6

Widerruf von Ehrungen

(1) Vorraussetzungen

Die Ehrungen und Auszeichnungen des Vereins nach dieser Ehrungsordnung können widerrufen werden, wenn sich das betroffene Mitglied vereinsschädigend bzw. unwürdig für den Erhalt der Ehrung erwiesen hat. Siehe auch "Beendigung der Mitgliedschaft" in der Satzung.

(2) Stellungsnahme

Nach der Entscheidung durch den Vereinsbeirat ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen, weshalb die Ehrung aberkannt wird. Gleichzeitig erhält der Betroffene die Gelegenheit, innerhalb von 2 Wochen eine schriftliche Stellungsnahme abzugeben.

(3) Entscheidung

Für den Fall, dass ein Mitglied der Aberkennung widerspricht, entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vereinsbeirates. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist abschließend.

(4) Rückgabe

Der Betroffene ist verpflichtet, nach der Entscheidung der Mitgliederversammlung die Ehrung binnen einer Frist von 2 Wochen nach der Entscheidung an das Schützenmeisteramt zurückzugeben.

§ 7

Änderungen und Aufhebung der Ehrungsordnung

Für die Änderung oder Aufhebung der Ehrungsordnung ist auf Antrag ein Beschluss des Vereinsbeirates mit 3/4 - Mehrheit erforderlich. Der Antrag muss in schriftlicher Form beim Schützenmeisteramt eingereicht werden. Bei dem Antrag soll erläutert werden, weshalb die Änderung oder Aufhebung erforderlich ist. Über den Antrag wird im Rahmen einer ordentlichen Vereinsbeiratssitzung beraten und anschließend abgestimmt.

§ 8

Bekanntmachung

Diese Ehrungsordnung muss zu ihrer Wirksamkeit den Mitgliedern bekannt gegeben werden.
Für die Bekanntgabe der Ehrungsordnung, sowie für die Bekanntgabe von Änderungen und der Aufhebung ist das Schützenmeisteramt verantwortlich.

§ 9

Wirksamkeit der Ehrungsordnung

Die Ehrenordnung tritt am Tag nach der Bekanntmachung (§ 8) in Kraft. Als Bekanntmachung gilt der Tag der Veröffentlichung auf der Website des Schützenvereins Almenrausch Berglern (www.almenrausch-berglern.de).